Meinungs- und Pressefreiheit im Streit um Sittlichkeit und Menschenwürde

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Heiner Adamski

Abstract

Aus dem Text

Vor einigen Jahren hatte der multinational agierende italienische Textilkonzern Benetton eine Werbekampagne mit sog. Schockwerbung durchgeführt. Es gab Plakatierungen und Anzeigen mit Bildern von einem Soldatenfriedhof, Uniformhosen erschossener Soldaten aus dem Bosnienkrieg, blutverschmierten T-Shirts, Todeskandidaten in amerikanischen Gefängnissen, Aids-Kranken auf dem Sterbelager und ähnlichen Motiven. Am Bildrand stand jeweils auf grünem Feld „United Colors of Benetton“. Im Verlauf dieser Kampagne erschienen in der Illustrierten „Stern“ drei Benetton-Anzeigen mit Bildern von einer Umweltkatastrophe (eine auf einem Ölteppich schwimmende ölverschmierte Ente), von schwer arbeitenden Kinder in der Dritten Welt und einem nackten menschlichen Gesäß mit dem Stempelaufdruck „H.I.V. POSITIVE“. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs – ein Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft – hielt diese schockierende Werbung für sittenwidrig und forderte die Unterlassung.

Schlagwörter: Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit

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Veröffentlicht: März 2001