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Ladenschlussgesetz - Ländersache?

Heiner Adamski

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Abstract


Zusammenfassung

Wir leben in einer Konsumgesellschaft – und die Wirtschaft dieser Gesellschaft lebt wesentlich von unserem Konsum. Der Handel animiert deshalb mit strategisch angelegten kontinuierlichen und speziellen Werbungen allgemein und zielgruppenorientiert zu Einkäufen oder Einkaufserlebnissen bis hin zum „Kaufrausch“. Zugleich werden potentiellen Konsumenten wegen der oft fehlenden Geldmittel Angebote zur Kaufkreditfinanzierung gemacht. Vielen wird neben den Waren auch noch Geld verkauft – und es wird doppelt verdient: an den Waren und dem Geld. Kaufen und Haben wird in diesem System wichtiger als „Sein“ – und Geiz ist angeblich geil. Der Handel kann in dieser Gesellschaft – die auch eine „verrechtlichte Gesellschaft“ ist – die Öffnungs- bzw. Verkaufszeiten der Läden aber nicht nach eigenem Ermessen festsetzen. Ein Bundesgesetz – das „Gesetz über den Ladenschluss“ (Ladenschlussgesetz) – schreibt für Öffnungszeiten an Werktagen bundeseinheitlich verbindliche Vorgaben vor und schließt Sonn- und Feiertage als Verkaufstage aus. Der Bund hat dieses Gesetz 1956 aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen zur Gesetzgebungszuständigkeit erlassen.

Schlagwörter: Handel, Wirtschaft, Konsum, Arbeitszeit, Gewerkschaften, Grundgesetz, Föderalismus


Literaturhinweise