Das Bundesverfassungsgericht und der Große Lauschangriff
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Abstract
Aus dem Text
Das Grundgesetz enthält in seinem Grundrechtskatalog die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung. Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Dieses Grundrecht ist eines der wichtigsten Freiheitsrechte. Es soll vor heimlichen Eingriffen „staatlicher Organe“ in räumliche Privatsphären – eben die Wohnungen – schützen. ... Der Schutz der Wohnung kann insoweit als Konkretisierung der in Art. 1 GG deklarierten unantastbaren Würde des Menschen und des in Art. 2 GG garantierten Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit verstanden werden. Die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung kann aber nicht uneingeschränkt gelten. Unter bestimmten Umständen muss es die Möglichkeit etwa der Durchsuchung von Wohnungen – selbstverständlich aufgrund richterlicher Anordnungen – geben.
Schlagwörter: Grundgesetz, Greundrechte, Organisierte Kriminalität, Terrorismus