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Die institutionellen Reformen der Europäischen Union: Eine unendliche Geschichte?

Heinrich Pehle, Alexander Niedermeier

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Abstract


Aus dem Text

Allen Beteiligten war klar, dass das durch den Vertrag von Maastricht, der am 1. November 1993 in Kraft trat, festgeschriebene institutionelle Gefüge nicht mehr tauglich sein würde, die Entscheidungsfähigkeit für eine auf 25 oder eventuell mehr Mitgliedstaaten anwachsende Union („EU 25“ bzw. „EU 27“) sicherzustellen. Deshalb wurde nach dem Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands eine Regierungskonferenz einberufen, deren Vorarbeiten in den Vertrag von Amsterdam mündeten, der im Oktober 1997 unterzeichnet wurde und zum 1. Mai 1999 in Kraft trat. Die in Amsterdam versammelten Staats- und Regierungschefs waren allerdings nicht im Stande, alle strittigen Reformfragen zu lösen. In drei wesentlichen Punkten ... mussten sie sich vertagen. Die „Überbleibsel“ von Amsterdam betrafen die Größe der Kommission, die Stimmgewichtung der Mitgliedstaaten im Rat sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs für qualifizierte Mehrheitsentscheidungen.

Schlagwörter: EU, Maastricht-Vertrag, Nizza-Vertrag, Europäischer Konvent


Literaturhinweise