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Mehr Vielfalt im Föderalismus

Heiner Adamski

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Abstract


Aus dem Text

Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein Bundestaat: ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Sie ist eine Verbindung mehrerer Staaten … zu einem Gesamtstaat …. Im Grundgesetz wurde zur Gesetzgebung in Art. 70 gesagt, dass die Länder „das Recht der Gesetzgebung (haben), soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnis verleiht“ (Abs. 1), und dass sich „die Abgrenzung der Zuständigkeitzwischen Bund und Ländern nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung (bemisst)“ (Abs. 2). Praktisch wurden die Länder durch die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes bedingt von der Gesetzgebung ausgeschlossen.

Schlagwörter: Föderalismus, Bundesstaat, Grundgesetz, Bundesverfassungsgericht, Gesetzgebung


Literaturhinweise