Auflösung des Bundestages
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Abstract
Zusammenfassung
Das konstruktive Misstrauensvotum ist praktisch ein Instrument der Opposition bzw. der politischen Gegner eines Bundeskanzlers. Es ermöglicht die Wahl eines anderen Kanzlers. Nach einem erfolgreichen konstruktiven Misstrauensvotum muss der Bundespräsident den Gewählten zum neuen Bundeskanzler ernennen. Der Präsident hat keine Wahl und somit kein Ermessen. Das Parlament wird nicht aufgelöst. Wenn aber ein Kanzler von sich aus die Vertrauensfrage stellt und ihm kein Vertrauen ausgesprochen und kein anderer Kanzler gewählt wird, kann er dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Der Bundespräsident kann dann – anders als beim konstruktiven Misstrauensvotum – den Bundestag auflösen. Er muss es nicht. Der Bundestag selber kann seine Auflösung – anders als die meisten Parlamente demokratischer Staaten – nicht beschließen. Diese Regelungen der Art. 67 und 68 GG sollen eine verhältnismäßig große Stabilität der Regierung sichern. Sie wurden als Reaktion auf viele Regierungsbrüche der Weimarer Republik – in der der Reichspräsident den Reichstag ohne weitere Voraussetzungen jederzeit auflösen konnte – in das Grundgesetz aufgenommen.
I. Konstruktives Misstrauensvotum und Vertrauensfrage – II. Vier Kanzler und fünf Vertrauensfragen – III. Leitsätze zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 – IV. Kontroverse Meinungen der Fachwelt – V. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August 2005 – Kommentar
Schlagwörter: Bundesverfassungsgericht, Bundestag, Konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensfrage, Bundespräsident